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2G im Gesundheitswesen – was Arbeitgeber nun wissen sollten
Rechtsanwalt Stephan Binsch erläutert im Fachbeitrag, was Arbeitgeber jetzt zur “Impfpflicht” im Gesundheitswesen wissen müssen.

von Stephan Binsch
Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ verabschiedet. Über dieses Gesetz wurde u.a. ein neuer § 20a ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführt. Dieser regelt die Einführung von 2G für Beschäftigte im Gesundheitswesen und sonstige dort tätige Personen.
§20a IfSG sieht nunmehr vor, dass Personen, die etwa in Krankenhäusern, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in ambulanten Pflegediensten tätig sind, verpflichtet sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. März 2022 entweder einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus oder einen Nachweis, aus welchem sich das Vorliegen einer nicht länger als drei Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus ergibt, vorzulegen. Diese 2G-Pflicht gilt einrichtungsbezogen, also unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Person in der Einrichtung. Erfasst sind somit etwa auch das Reinigungspersonal oder ehrenamtlich Tätige.
Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, haben der Einrichtungsleitung ebenfalls bis 15. März 2022 ein ärztliches Zeugnis hierüber vorzulegen.
Einrichtungen müssen Nachweise kontrollieren
Der Gesetzgeber verpflichtet die Einrichtungen zur genauen Kontrolle der Nachweispflicht. So hat die Einrichtungsleitung in Fällen, in denen Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem Angaben zu den jeweiligen Personen (Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift und, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
Die Nachweispflicht ist jedoch nicht von einmaligem Charakter. So sind Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, im Falle, dass der 2G-Nachweis ab dem 16. März 2022 aufgrund Zeitablaufs seine Gültigkeit verliert, verpflichtet, der Einrichtungsleitung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen 2G-Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, so trifft die Einrichtungen die Pflicht, auch hierüber das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und diesem die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Eine Zuwiderhandlung der Einrichtungen gegen diese Mitteilungspflichten – gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig – stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro je Fall geahndet werden kann.
Das zuständige Gesundheitsamt kann einer ihm gemeldeten Person, die trotz Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist keinen 2G-Nachweis vorlegt, sodann untersagen, die Einrichtung zu betreten oder in dieser tätig zu werden. Die Verhängung entsprechender Maßnahmen ist nicht verpflichtend, vielmehr wird den Gesundheitsämtern hier Ermessen eingeräumt. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung dürfte neben dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Schutz vulnerabler Gruppen auch der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Einrichtung Bedeutung zuzumessen sein.
Betretungsverbot erst nach Entscheidung des Gesundheitsamtes
Bis zur Verhängung entsprechender Maßnahmen dürfen auch solche Personen in der Einrichtung tätig werden, die der Einrichtungsleitung keinen 2G-Nachweis vorgelegt haben. Wird vom Gesundheitsamt sodann für einzelne Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot verhängt, so entfällt im Hinblick auf diese die Vergütungspflicht. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot nach der Gesetzesbegründung keine aufschiebende Wirkung haben, fehlt es bei diesen Arbeitnehmern an den persönlichen Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung. Daher wäre auch eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.
Hinsichtlich ab dem 16. März 2022 neu einzustellender Beschäftigter sind Arbeitgeber gut beraten, diese bereits im Vorstellungsgespräch danach zu befragen, ob sie geimpft oder genesen sind, und sich dies vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auch nachweisen zu lassen. So bestimmt § 20a IfSG nämlich auch, dass dieser Personenkreis vor Beginn der Tätigkeit einen 2G-Nachweis vorzulegen hat. Eine Person, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegt, darf in der Einrichtung nicht beschäftigt werden. Wird diese dennoch in der Einrichtung tätig – gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig –, so stellt auch dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR je Fall geahndet werden kann.
Autor: Stephan Binsch, Rechtsanwalt, Voelker & Partner, www.voelker-gruppe.com
Aufmacherbild: Adobe Stock/hkama
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