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Änderung der AKI-Richtlinie: Paritätischer nimmt Stellung

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat sich zur geplanten Änderung der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) geäußert und spricht sich gegen eine starre Altersgrenze für die besonderen Belange junger Pflegebedürftiger aus.

Foto: Florian Arp Die AKI-Richtlinie sieht bisher keine starre Altersgrenze von 27 Jahren für die Berücksichtigung besonderer Belange junger Volljähriger vor.

Die Änderung von § 8 AKI-RL soll den Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitern, die bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen das Potenzial für eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Dekanülierung erheben können. Uneinigkeit besteht darüber, bis zu welchem Alter diese Ärztinnen und Ärzte zur Potentialerhebung berechtigt sein sollten.

Während der parlamentarischen Befassung mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz legte der Gesetzgeber Wert darauf, sicherzustellen, dass die besonderen Belange junger Volljähriger in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht an eine starre Altersgrenze von 27 Jahren gebunden sind (vgl. BT-Drucksache 19/20720). Das Ziel war es, auch in Einzelfällen die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, wenn ein typisches Krankheitsbild des Kindes- und Jugendalters auch bei Personen über 27 Jahren vorliegt.

Der Paritätische unterstützt in seiner Stellungnahme den Willen des Gesetzgebers und fordert, nicht auf die einschränkende Begriffsdefinition des jungen Erwachsenen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abzustellen. Dadurch soll eine flexiblere Handhabung ermöglicht und die bestmögliche Versorgung für alle Betroffenen unabhängig vom Alter sichergestellt werden.

Terminhinweis

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