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Assistenz im Krankenhaus nur bei

Ein Anspruch der pflegebedürftigen Seniorin auf die Begleitung durch eine Mitarbeiter*in des Pflegedienstes scheitert daran, dass es sich bei einem

Ein Anspruch der pflegebedürftigen Seniorin auf die Begleitung durch eine Mitarbeiter*in des Pflegedienstes scheitert daran, dass es sich bei einem Pflegedienst in der Regel nicht um einen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe handeln dürfte. Der neue § 113 Absatz 6 SGB IX, der eine Fianzierung der Begleitung vorsieht, findet ausdrücklich nur Anwendung auf die Begleitung durch Personen, die dem Leistungsberechtigten gegenüber im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere im Rahmen eines Rechtsverhältnisses mit einem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe erbringen. Grundsätzlich sind Menschen mit Pflegebedarf daher nur erfasst, wenn sie Leistugnen der Eingliederungshilfe beziehen und von einer Person, die sie im Rahmen dieses Leistungsbezuges bereits betreut und ihnen vertraut ist, begleitet werden. Die Finanzierung der Begleitung durch Angehörige oder nahe Bezugspersonen über die Krankenkasse ist ebenfalls an den Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe gekoppelt.