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Beschlossen: Rehabilitationsrichtlinie wird angepasst
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen des GKV-IPReG erarbeiteten Anpassungen der Rehabilitationsrichtlinie sind am 16. Februar vom Gesetzgeber im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und treten damit am 1. Juli 2022 in Kraft.

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen des GKV-IPReG erarbeiteten Anpassungen der Rehabilitationsrichtlinie sind am 16. Februar vom Gesetzgeber im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und treten damit am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehe, so der G-BA, und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht, überprüften die Krankenkassen künftig nicht mehr, ob eine Anschlussrehabilitation medizinisch erforderlich sei. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören beispielsweise Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, Krebserkrankungen sowie die Behandlungen des Bewegungsapparats, der Atmungsorgane und neurologische Erkrankungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers werde somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibe, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wolle seine Regeln für Rehabilitations-Verfahren mit den Anpassungen vereinfachen. Dazu Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen: „Mit dem heutigen Beschluss wird der Zugang für Patientinnen und Patienten zu Rehabilitationsleistungen erleichtert. So wird die medizinische Erforderlichkeit zu einer geriatrischen Rehabilitation und zur Anschlussrehabilitation nicht mehr durch die gesetzlichen Krankenkassen überprüft. Das macht beide Verfahren hoffentlich künftig schlanker.”
Den Beschlusstext gibt es hier als Download: 2021-12-16_Re-RL_Anpassung-IPReG_BAnz
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