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Die richtigen Zertifikate
Wer als Pflegekraft in der außerklinischen Intensivpflege arbeiten möchte, braucht eine entsprechende Fortbildung. Diese werden von unterschiedlichen Fachgesellschaften zertifiziert. In

Wer als Pflegekraft in der außerklinischen Intensivpflege arbeiten möchte, braucht eine entsprechende Fortbildung. Diese werden von unterschiedlichen Fachgesellschaften zertifiziert. In den letzten Monaten wurde der Redaktion Häusliche Pflege immer wieder berichtet, dass MDK-Prüfer häufig darauf bestehen, dass ein Zertifikat der DIGAB vorliegen muss. Zertifikate anderer Institutionen wie des KNAIB würden nicht anerkannt. Gibt es Vorgaben, welche Fortbildungen anzuerkennen sind bzw. wo steht geschrieben, dass nur DIGAB-Zertifizierungen anzuerkennen sind?
Auskunft gab der Redaktion Jürgen Brüggemann, Seniorberater und Leiter Team Pflege des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). So befasst sich die Prüffrage 7.2.2. in der derzeit gültigen QPR für die ambulante Pflege mit dieser Thematik. Sie definiert Prüfkriterien für die eigenverantwortlich bei beatmeten Personen eingesetzten Pflegefachkräfte. Nachfolgende Qualifikationsanforderungen müssen vorliegen:
- Atmungstherapeut/in mit pflegerischer Ausbildung oder
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Anästhesie- und Intensivpflege oder
- mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Beatmungsbereich (Intensivstation, Intermediate Care-Station oder außerklinische Beatmung) in den letzten fünf Jahren oder
- Fortbildung (mindestens 120 Stunden-Kurs eines strukturierten, berufsbegleitenden, von Fachgesellschaften bzw. pflegerischen Berufsverbänden anerkannten und durch Akkreditierung oder Zertifizierung qualitätsgesicherten Kursprogramms, welches mindestens den Anforderungen der DIGAB-Zertifizierung entspricht).
„Bezüglich der Fortbildung gilt also, dass auch andere gleichwertige Qualifizierungen akzeptiert werden“, sagt Brüggemann. Grundlage für diese Kriterien ist die S2k – Leitlinie Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz. Brüggemann verweist darauf, dass inzwischen die Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V vorliegen, die Strukturanforderungen an die außerklinische Intensivpflege beinhalten. „Vor diesem Hintergrund werden derzeit die Prüfgrundlagen angepasst. Die Anforderungen an die Qualifizierung der durchführenden Kräfte werden sich aufgrund der Rahmenempfehlung etwas verändern.“
Text: Redaktion
Foto: Susanne El-Nawab
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