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Frist verlängert: Ersatz-Beschäftigtennummer bis zum 31. August 2024 gültig

Wichtige Änderung bei der Abrechnung von Pflegeleistungen: Bis zum 31. August 2024 kann die sogenannte „Ersatz-Beschäftigtennummer“ noch weiter verwendet werden. Das hat das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mitgeteilt.

Bild: Adobe Stock/kunakorn

Ab dem 01.01.2023 müssen Pflegedienste, die ambulante Pflegeleistungen nach § 293(8) SGB V erbringen, die lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) ihrer Mitarbeitenden beim elektronischen Datenaustausch verwenden. Die LBNR ist eine eindeutige Identifikationsnummer für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen, die vom Beschäftigtenverzeichnis Pflege (BeVaP) vergeben wird. Die LBNR soll die Qualität und Sicherheit der Datenübermittlung verbessern und die Abrechnungsprozesse vereinfachen.

Bis zum 31. August 2024 können Pflegedienste, die noch keine LBNR für ihre Mitarbeitenden haben, eine sogenannte „Ersatz-Beschäftigtennummer“ verwenden. Diese wird vom BeVaP auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Ab dem 01.09.2024 ist jedoch nur noch die LBNR zulässig.

Pflegedienste, die noch keine LBNR für ihre Mitarbeitenden haben, sollten diese bis spätestens im 2. Quartal 2024 beim BeVaP beantragen. Dazu müssen sie sich zunächst beim BeVaP registrieren und dann die erforderlichen Daten ihrer Beschäftigten übermitteln. Das BeVaP prüft die Daten und vergibt die LBNR, die den Pflegediensten per E-Mail oder Post mitgeteilt wird.

Für Fragen rund um das Beschäftigtenverzeichnis und dessen Nutzung steht das Support-Team des BeVaP gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite des BEVAP.

Bei Fragen zur Leistungsabrechnung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Verbände der Pflege- und Krankenkassen oder die Verbände der Leistungserbringer.