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G-BA beschließt Intensivpflege-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Öffentlichen Sitzung am 19. November die Richtlinie zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) beschlossen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Öffentlichen Sitzung am 19. November die Richtlinie zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) beschlossen. Laut Prof. Josef Hecken (im Bild), dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, seien emotionale Debatten geführt worden. “Wir haben im Stellungnahmeverfahren viel gelernt.”
Die genaue inhaltliche Ausgestaltung der beschlossenen Richtlinie will der G-BA in Kürze veröffentlichen, es gebe jetzt kurzfristig noch wenige Punkte textlich anzupassen. Einige neue Regelungen sind jedoch bereits in der Sitzung verkündet worden. So soll die geplante Überprüfung des Entwöhnungspotenzials einer beatmeten Person am jeweiligen Versorgungsort stattfinden, nicht vorrangig in einer Klinik, erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Sei dies nicht möglich, weil zum Beispiel vor Ort qualifizierte Ärztinnen und Ärzte fehlten, und ein Transport den Betroffenen nicht zuzumuten sei, könne eine telemedizinische Einschätzung erfolgen. Auch müssten beatmete Menschen, bei denen kein Entwöhnungspotenzial festgestellt werden konnte, nicht zwangsläufig weiterhin regelmäßige Begutachtungen durchführen lassen. Der verordnende Arzt und die betroffene Person (oder deren Vertreter*innen) könnten eine erneute Feststellung des Entwöhnungspotenzials aber von sich aus anstoßen.
Gesetzgeber kann Gesetz bei Bedarf ändern
Hecken betont eine Diskrepanz zwischen Auftrag des G-BA und der ihm vom Gesetzgeber zugesprochenen Regelungskompetenz. Die Anforderungen an betreuende Ärztinnen und Ärzte habe der G-BA regeln dürfen, nicht aber qualitätssichernde Vorgaben zu pflegerischen, technischen und baulichen Anforderungen an die neuen sogenannten Wohneinheiten, in denen beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten betreut werden. “Mit dieser Widersprüchlichkeit zwischen dem Auftrag, bedarfsgerechte Regeln zu definieren, und dem engen zur Verfügung stehenden Handlungsspielraum musste der G-BA umgehen. Ob die Umsetzung gelungen ist, werden wir überprüfen: Sollte sich bei der Evaluation zeigen, dass es Nachbesserungsbedarf gibt, setzen wir uns damit auseinander.“
Hecken weiter: „Gesetzlich neu festgelegt ist auch, dass der Medizinische Dienst mindestens einmal im Jahr die Versorgung in der Umgebung überprüft, in der die Patienten versorgt werden. Einerseits soll dies eine gute Betreuung sicherstellen, andererseits löst es aber bei vielen Betroffenen und ihren Familien, die bereits eine sehr gut funktionierende Versorgung erleben, Ängste aus, nicht mehr selbst ihr Lebensumfeld bestimmen zu können.” Hier solle der Gesetzgeber genau beobachten, ob er mit seinen strikten Vorgaben, die der G-BA zu beachten hatte, nicht ungewollt Hürden für eine funktionierende und gute Versorgung in der Häuslichkeit aufgebaut habe. “Er müsste dann gegebenenfalls auch aktiv werden und das Gesetz ändern”, so Hecken. “Im Zuge der von uns beschlossenen sehr kurzfristigen Evaluation haben wir auch für den Gesetzgeber die Chance geschaffen, eventuelle Fehlentwicklungen und Beeinträchtigungen selbstbestimmter Lebensführung, die niemand möchte, schnell zu erkennen.“
Screenshot: Gemeinsamer Bundesauschuss
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