Politik
G-BA weicht Regelung zur Potenzialerhebung übergangsweise auf
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vorgaben für die Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung befristet etwas abgeschwächt. Beatmete Patienten mit außerklinischer Intensivpflege, die Schwierigkeiten haben, für eine Potenzialerhebung für ein sogenanntes Weaning einen geeigneten Arzt zu finden, bekommen bis Ende 2024 eine weitere Übergangsregelung.

Das Gremium machte aus der aktuellen Soll-Regelung in der AKI-Richtlinie eine Kann-Regelung. Befristet bis zum 31. Dezember 2024 kann nunmehr eine Potentialerhebung durchgeführt werden, sie muss aber nicht durchgeführt werden. “Wenn kein Potenzialerheber zur Verfügung steht, sollen keine Entscheidungen zu Lasten des Patienten getroffen werden”, fasste der Vorsitzende des G-BA Josef Hecken die Motivation für das Vorgehen zusammen.
Patientenvertreter Markus Behrend hatte zuvor deutlich gemacht, dass die Zahl der geeigneten Ärzte bei weitem nicht den Bedarf der Patienten deckten. Derzeit gebe es eine “mittlere oder höhere dreistellige Zahl” an zur Verfügung stehenden Ärzten, es bräuchte aber eine mittlere vierstelle Zahl.
Mit seinem Antrag, die Regelungen der AKI-Richtlinie auszusetzen und die Regelungen der alten HKP-Richtlinie übergangsweise wieder in Kraft zu setzen, scheiterte die Patientenvertretung. Vorsitzender Hecken und weitere Gremiumsmitglieder betonten, dass ein solches Vorgehen gesetzeswidrig gewesen wäre.
Die Potenzialerhebung ist Schwerpunktthema beim KAI – Kongress für außerklinische Intensivpflege und Beatmung am 5. und 6 . September in Essen. Alle Informationen zum Kongress gibt es HIER.
Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Patientinnen und Patienten oder ihre Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Die nun vom G-BA in seiner Richtlinie ergänzte Ausnahmeregelung gilt bis 31. Dezember 2024: Für den Fall, dass eine qualifizierte Ärztin oder ein qualifizierter Arzt nicht rechtzeitig verfügbar ist, ist die Potenzialerhebung in dieser Zeit keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Die Potenzialerhebung ist jedoch möglichst zeitnah und spätestens bis Ende 2024 nachzuholen.
Potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
Für die Potenzialerhebung speziell bei beatmungspflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen hat der G-BA die Qualifikationsanforderungen angepasst. So sieht der G-BA neben Ärztinnen und Ärzten aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin hier auch Fachpersonen aus anderen Medizinbereichen vor – für alle gilt jedoch, dass sie eine pneumologische Zusatzqualifikation resp. mehrmonatige Berufserfahrung in der Behandlung der spezifischen Patientengruppe in hierfür spezialisierten Einrichtungen haben. Damit soll dem besonderen medizinischen Bedarf dieser Altersgruppen besser entsprochen werden.
Verordnungsberechtigte Arztgruppen
Die derzeit vorgesehene Verordnungsberechtigung für Hausärztinnen und Hausärzte sowie bestimmte Facharztgruppen wird erweitert. Die Befugnis zur Verordnung kann von der Kassenärztlichen Vereinigung immer dann erteilt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügt und diese nachweist. Somit können auch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte anderer Facharztgruppen, die diese Versicherten bereits versorgen, weiterhin in der Versorgung gehalten werden.
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