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GKV-IPreG: Der Leistungsort der außerklinischen Intensivpflege

Wo kann außerklinische Intensivpflege nach den neuen Regelungen der Richtlinie für die Erbringung von außerklinischer Intensivpflege erbracht werden? Die Antworten hat Sozialrechtler Prof. Ronald Richter.

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Wo kann außerklinische Intensivpflege nach den neuen Regelungen der Richtlinie für die Erbringung von außerklinischer Intensivpflege erbracht werden? Die Antworten hat Sozialrechtler Prof. Ronald Richter.

Von Prof. Ronald Richter

In § 37c Abs. 2 Satz 1 SGB V, von § 1 Abs. 4 AKI-RL lediglich zitiert, werden die Leistungsorte, an denen außerklinische Intensivpflege erbracht werden kann, aufgezählt.

§ 37c Abs. 2 Satz 1 SGB V:

Versicherte erhalten außerklinische Intensivpflege

  1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringen,
  2. in Einrichtungen im Sinne des § 43a Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a Satz 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI,
  3. in einer Wohneinheit im Sinne des § 132l Abs. 5 Nr. 1 SGB V oder
  4. in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte Menschen.

Der Anspruch auf außerklinische Behandlungspflege besteht zunächst in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI, die Leistungen nach 43 SGB XI erbringen (§ 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Einbezogen werden nach § 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ferner stationäre Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 43a Satz 1 iVm § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI) und Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund stehen (§ 43a Satz 3 iVm § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI).


Buchtipp

Prof. Richters Buch „Intensivpflege und das GKV-IPReG – Impulse für ambulante und stationäre Leistungserbringer“ ist am 12. April 2022 bei Vincentz Network erschienen.

Außerklinische Behandlungspflege kann des Weiteren gem. § 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V darüber hinaus in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten iSd § 132l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V erbracht werden. Schließlich ist eine Erbringung der Leistung im Haushalt der Versicherten oder ihrer Familie oder an sonstigen geeigneten Orten möglich. § 37c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V qualifiziert als sonstige geeignete Orte betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Wie sich aus der Formulierung („insbesondere“) ergibt, handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Durch diese Erweiterung soll die „notwendige Flexibilität bei der Bestimmung der geeigneten Erbringungsorte“ gewahrt werden. Für die Abgrenzung, ob es sich um einen geeigneten Ort handelt, kommt es nicht auf die heimrechtliche Qualifizierung an. Auch eine Einrichtung des sog. „Service-Wohnens“, bei der verschiedene Leistungen (Miete für den Wohnraum, Betreuungs- und Serviceleistungen etc.) miteinander kombiniert werden können, kann einen „geeigneten Ort“ darstellen.

Aufmacherbild: Adobe Stock/froxx