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GKV-IPReG: Fragen und Antworten
Prof. Ronald Richter, Rechtsanwalt und Inhaber von RICHTERRECHTSANWÄLTE in Hamburg, beantwortet in der Zeitschrift Häusliche Pflege Fragen rund um das GKV-IPReG.

Am 19. November 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die erste Fassung der Außerklinischen Intensivpflege Richtlinie (AKI RL) beschlossen und somit den gesetzlichen Auftrag aus § 37c SGB V umgesetzt. Prof. Ronald Richter beantwortet in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege die wichtigsten Fragen.
Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, wird die neue Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Die Richtlinie ist dann für alle Krankenkassen, Versicherten und die Leistungserbringer unmittelbar verbindlich (§ 1 Abs. 6 AKI RL).
Prof. Ronald Richter, Rechtsanwalt und Inhaber von RICHTERRECHTSANWÄLTE in Hamburg, beantwortet in Häusliche Pflege Fragen:
Für die Praxis am wichtigsten: Was gilt wann?
Aufgrund der vom Gesetzgeber vorgegebenen mehrjährigen Übergangszeit und der erst beginnenden Arbeit an den Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V sowie den sich anschließenden Vertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und spezialisierten Leistungserbringern wird eine Verordnung der außerklinischen Intensivpflege auf der Basis des § 37c SGB V erst ab dem 1. Januar 2023 geregelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AKI RL)
Welche Ziele hat die außerklinischen Intensivpflege?
§ 2 Abs. 2 AKI RL regelt die Therapieziele der außerklinischen Intensivpflege abschließend. Es sind
- die Sicherstellung von Vitalfunktionen,
- die Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen
- sowie die Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen, die außerklinische Intensivpflege erforderlich machen und der sich daraus ergebenden Symptome zum Erhalt und zur Förderung des Gesundheitszustandes.
Buch-Tipp
Prof. Ronald Richter wird im März 2022 das Buch „ Intensivpflege und das GKV-IPReG – Impulse für ambulante und stationäre Leistungserbringer“ bei Vincentz Network veröffentlichen.
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Wie kommen die Versicherten an die Leistungen?
Die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist nach § 4 Abs. 1 AKI RL bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können. Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung auf einem neuen Vordruck („Verordnung außerklinischer Intensivpflege“) voraus.
Lesen Sie den ganzen Beitrag mit weiteren ausführlichen Fragen und Antworten sowie Praxistipps in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
Foto: Florian Arp
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