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Hygienische Aspekte beim endotrachealen Absaugen

Das endotracheale Absaugen ist eine Routinetätigkeit in der außerklinischen Intensivpflege. Die natürlichen Abwehrmechanismen der Atemwege sind durch eine Trachealkanüle weitestgehend

Close up of female doctor hand wearing sterile glove Close up of female doctor hand wearing sterile glove

Das endotracheale Absaugen ist eine Routinetätigkeit in der außerklinischen Intensivpflege. Die natürlichen Abwehrmechanismen der Atemwege sind durch eine Trachealkanüle weitestgehend ausgeschaltet. Neben der korrekten Technik [1–3] ist deshalb die Beachtung der hygienischen Vorgaben zur Infektionsvermeidung entscheidend. Daher schreibt die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (KRINKO) in den Empfehlungen „Prävention der nosokomialen beatmungsassoziierten Pneumonien“ und „Infektionsprävention in Heimen“ die Verwendung von sterilen Handschuhen beim endotrachealen Absaugen vor [4, 5]. Auch die Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Medizinischen Dienstes setzt die Verwendung steriler Handschuhe bei invasiver Beatmung voraus [6], die den Patienten vor einem Einbringen von Keimen während des Absaugvorgangs schützen sollen (Stichwort: Patientensicherheit). Zum Patientenschutz gehört auch, dass sich die Mitarbeitenden vor aseptischen Tätigkeiten sowie nach dem Ablegen der Handschuhe die Hände desinfizieren. Die Aktion Saubere Hände bietet hier gute Orientierungshilfen an.

Eine weitere Herausforderung kann der Umgang mit den sterilen Absaugkathetern darstellen. Der Katheter darf selbstverständlich nicht dort angefasst werden, wo er in den Körper des Klienten bzw. der Klientin eingeführt wird. Wenn das sterile Ende vor dem Einführen z.B. an die Bettdecken stößt, gilt der Katheter als kontaminiert und ist zu entsorgen. Des Weiteren ist auf eine staub- und lichtgeschützte Lagerung, z.B. in speziellen Köchern, zu achten. Vor allem dürfen die Katheter bei der Lagerung nicht knicken oder verbiegen, da es dadurch zu einer Schädigung der Schutzhülle kommen kann und dadurch die Sterilität nicht gewährleistet ist.

Bezüglich der Lagerung ist noch darauf hinzuweisen, dass der Absaugschlauch erst für den tatsächlichen Absaugvorgang mit dem Absaugkatheter konnektiert werden soll. Die Praxis, den Absaugschlauch für Notfallsituationen schon einmal vorher zu konnektieren, führt zu einer unsterilen Anwendung des Absaugkatheters und ist dementsprechend nicht zulässig.

Arbeitsschutz und Schutzausrüstung

Neben der Patientensicherheit ist auch der Arbeitsschutz zu beachten. Dabei wird das endotracheale Absaugen der Schutzstufe 2 zugeordnet [7]. Dies bedeutet, dass regelhaft mit einer Kontamination von Biostoffen zu rechnen ist. Um die Mitarbeitenden vor diesem Einfluss zu schützen, stellt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzkittel, Atemschutz und Schutzbrille) zur Verfügung, die eine Barriere zwischen dem potenziell infektiösen Material und dem Mitarbeiterherstellen soll. Als Grundlage für die geeigneten Schutzmaßnahmen sind Gefährdungsbeurteilungen der jeweiligen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der örtlichen und klientenbezogenen Gegebenheiten anzufertigen [7]. Dabei ist auch wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz (oder OP-Maske) aus Sicht des Arbeitsschutzes keinen Atemschutz darstellt. Demnach werden ausschließlich sogenannte FFP-Masken für Aerosol-produzierende Tätigkeiten als geeignet angesehen [7]. Wenn Klienten und Klientinnen offen abgesaugt werden sollen, bei denen eine aerosolübertragbare Infektionskrankheit (wie z.B. COVID-19) nachgewiesen wurde, ist eine FFP-3-Maske notwendig

Die Pflicht es Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ist es, die Schutzausrüstung entsprechend der Arbeitsanweisungen zu tragen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass die Vorgaben des Arbeitsschutzes sowie des Patientenschutzes grundsätzlich für alle Bereiche der Klientenversorgung gelten, also unabhängig davon, ob in einem Krankenhaus, einem Heim, einer WG oder einer Einzelversorgung abgesaugt wird. Es gibt auch keine Einschränkungen dabei, wo abgesaugt wird (Klientenzimmer, Café, Kino etc.).

Übrigens gehören sterile Handschuhe nicht zur Schutzausrüstung im Sinne des Arbeitsschutzes, sondern zum Patientenschutz und unterliegen dem Medizinproduktrecht [8, 9].

Geschlossene Absaugsysteme sind Einmalprodukte

Die KRINKO-Empfehlung „Prävention der nosokomialen beatmungsassoziierten Pneumonien“ weist darauf hin, dass das geschlossene Absaugsystem vor einer Kontamination des Personals und der Umgebung schützen kann, was besonders bei einer Kolonisation der Atemwege mit multiresistenten Erregern von Vorteil sein kann [4]. Bei der Verwendung geschlossener Systeme ist zu beachten, dass es sich um ein patientenbezogenes Einmalprodukt handelt, dass nach der Verwendung (Diskonnektion) zu entsorgen ist. Der Wechselintervall ist den Herstellerangaben zu entnehmen, wobei als Orientierungshilfe ein Intervall von drei Tagen üblich ist [10].

Zusammenfassend lassen sich die Hygienemaßnahmen erst einmal in Arbeitsschutz und Patientenschutz unterteilen. Beim Patientenschutz kommt es vor allem auf das aseptische Vorgehen an, wohingegen es dem Arbeitsschutz ein Anliegen ist, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor einer Erreger-Übertragung durch die notwendigen Tätigkeiten zu schützen. Beide Anliegen stehen gleichberechtigt nebeneinander und sind unabhängig vom Ort der Tätigkeit umzusetzen. In der Vergangenheit gab es in der ambulanten Versorgung vor allem Diskussionen zur Notwendigkeit und Praktikabilität der geeigneten Schutzausrüstung. Möglicherweise haben die Erfahrungen der COVID-Pandemie zu einer höheren Akzeptanz solcher Schutzmaßnahmen geführt.

Sie finden diesen und weitere Hygienetipps unter: www.pflegehygiene.nlga.niedersachsen.de dort unter <Ambulante Wohngemeinschaften>


Autor: Patrick Ziech, Hygiene-Netzwerkoordinator im Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA)

Foto: Adobe Stock/Yakobchuk Olena

Quellen:

  1. Keller C (2017) Fachpflege außerklinische Intensivpflege, 1. Auflage. Elsevier, München
  2. Jakisch J, Rettkowski R (2017) SOP Endotracheales Absaugen – unter Beteiligung der Hygiene. Krankenh.hyg. up2date 12(01): 9–13. doi: 10.1055/s-0043-102858
  3. Credland N (2016) How to perform open tracheal suction via an endotracheal tube. Nursing standard (Royal College of Nursing (Great Britain) : 1987) 30(35): 36–38. doi: 10.7748/ns.30.35.36.s46
  4. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) (2013) Prävention der nosokomialen beatmungsassoziierten Pneumonie. Bundesgesundheitsbl. 56(11): 1578–1590. doi: 10.1007/s00103-013-1846-7
  5. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) (2005) Infektionsprävention in Heimen. Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 48(9): 1061–1080. doi: 10.1007/s00103-005-1126-2
  6. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) (2017) Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI – Ambulante Pflege. Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR). Teil 1 – Ambulante Pflege, Essen
  7. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (2016) TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  8. Bundesministerium für Gesundheit (1994) Gesetz über Medizinprodukte. Medizinproduktegesetz – MPG
  9. Bundesministerium für Gesundheit (1998) Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten. Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV
  10. Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V. (2012) Hygienische Aufbereitung von Hilfsmitteln der Respiratorischen Heimtherapie. Empfehlungen für Anwender, Betreiber, Dienstleister und Hersteller, Berlin