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Impfnachweis: Unter Umständen neue Meldepflichten
Durch den neuen § 22a des Infektionsschutzgesetzes sowie die damit korrespondierenden Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden insbesondere neue inhaltliche Anforderungen an die Impfnachweise bei COVID-19 gestellt. Hierdurch entstehen auch für die Pflegeeinrichtungen unter Umständen neue Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt.

Durch den neuen § 22a des Infektionsschutzgesetzes sowie die damit korrespondierenden Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden insbesondere neue inhaltliche Anforderungen an die Impfnachweise bei COVID-19 gestellt. Hierdurch entstehen auch für die Pflegeeinrichtungen unter Umständen neue Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt.
Grundsätzlich liegt ein tauglicher Impfnachweis insbesondere dann vor, wenn die erforderlichen Einzelimpfungen mit zugelassenen Impfstoffen durch insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss. Wie Michael Greiner, Rechtsanwalt und Geschäftsstellenleiter Mitte des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen, in der Ausgabe 7-2022 von Häusliche Pflege schreibt, kann lediglich in Ausnahmefällen auch nach dem 30.09.2022 ein vollständiger Impfschutz bei zwei Einzelimpfungen erhalten bleiben.
Neue Meldeverpflichtungen
Durch diese angepassten Regelungen entstünden auch für die Pflegeeinrichtungen ab dem Monat Oktober 2022 gegebenenfalls neue Meldeverpflichtungen gegenüber den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern. Nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes sei unverändert vorgesehen, dass nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises der in der Einrichtung Tätige innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorzulegen hat. Während diese Regelung bis zur Einführung des § 22a des Infektionsschutzgesetzes insbesondere die Genesenen-Nachweise betraf, welche zeitlich befristet sind und nur noch in einem Zeitfenster zwischen mindestens 28 Tagen und höchstens 90 Tagen nach der Testung zum Nachweis der Infektion Gültigkeit haben, könne sich die Meldepflicht zukünftig auch auf diejenigen Beschäftigten erstrecken, welche lediglich zwei Einzelimpfungen erhalten haben.
Sollte demnach eine in der Pflegeeinrichtung tätige Person, welche bis zum 30.09.2022 zwei Einzelimpfungen erhalten hat, bis zum 31.10.2022 keinen Nachweis über die erfolgte dritte Impfung vorlegen und gleichzeitig über keinen zu Anfang durchgeführten Antikörpertest sowie keinen Nachweis der Infektion vor oder nach der zweiten Einzelimpfung verfügen, wäre diese Person an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Eine Meldung wäre ebenfalls vorzunehmen, sofern zwar ein Nachweis vorgelegt würde, jedoch Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des neu vorgelegten Nachweises bestehen würden.
Lesen Sie den ganzen Beitrag – inklusive einer Beschreibung der Ausnahmefällen, bei denen auch nach dem 30.09.2022 ein vollständiger Impfschutz bei zwei Einzelimpfungen erhalten bleiben kann – in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
Bild: Adobe Stock/Ralf Geithe
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