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IPReG: G-BA lässt auf Richtlinienentwurf warten

Die Umsetzung des neuen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) in die Praxis ist wieder einmal ins Stocken geraten. Seit Mai 2019

Die Umsetzung des neuen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) in die Praxis ist wieder einmal ins Stocken geraten. Seit Mai 2019 laborieren Bundesgesundheitsministerium, Verbände und der Bundestag an dem Gesetz. Immer wieder wurden Termine gerissen und geschoben. Das war schon so, als der Arbeitstitel des umstrittenen Vorhabens noch RISG hieß. Und so lässt sich nun auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei der Umsetzung wohl deutlich mehr Zeit als geplant. Das von Ärzten und Kassen dominierte Gremium sollte im Mai eine „Erstfassung einer Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege“ vorlegen. Doch auch daraus wird wieder einmal nichts.

Termin fällt in die Ferienzeit

Im politischen Berlin kursiert nun „Ende Juli“ als möglicher Termin. Erst dann könnte das Stellungnahmeverfahren eingeleitet werden. Dass dieses Verfahren mitten im Sommer und damit in der Ferienzeit starten würde, dürfte vor allem denjenigen Stellungnahmeberechtigten Sorge bereiten, die neben ihrer ehrenamtlichen Arbeit für den G-BA noch anderweitige Verpflichtungen haben, etwa eine Familie, einen Job oder sogar die Führung eines Unternehmens. Dem Vernehmen nach sollen 86 zur Stellungnahme berechtigte Akteure zugelassen werden. Aber was heißt das insgesamt für die Umsetzung dieses Gesetzes? Verfahrenskenner gehen davon aus, dass nun der gesamte Zeitplan nicht mehr zu halten ist. Der hätte für den 21. Oktober 2021 eine Beschlussfassung vorgesehen. Damit wäre die Frist, die der Gesetzgeber dem G-BA zum 31. Oktober 2021 gegeben hat, gerade noch eingehalten worden. Das erscheint nun unmöglich.

Gutachten zeigt G-BA Grenzen auf

Die Gründe, warum die Fristen für den G-BA so schwer zu halten sind, bleiben unbekannt. Es könnte vielleicht aber an einem Gutachten liegen, das der größte Anbieter für Außerklinische Intensivpflege in Deutschland, die Deutsche Fachpflege Gruppe (DFG) in Auftrag gegeben hatte und das dem G-BA klare Grenzen aufzeigt. „Der im August 2020 bekannt gewordene Entwurf einer Richtlinie des G-BA über die Verordnung mit außerklinischer Intensivpflege wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Beeinträchtigungen des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten teilweise nicht gerecht“, schreibt Gutachter Prof. Dr. Thorsten Kingreen vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht der Universität Regensburg (Download des Gutachtens unter: vinc.li/ipreg-gutachten). „Das Wunsch- und Wahlrecht war in einem ursprünglichen Referentenentwurf eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG) aus dem August 2019 nicht vorgesehen“, so Kingreen. Zudem habe dieser namentlich von den Mitgliedsorganisationen im G-BA (Krankenkassenverbände, Kassenärztliche Bundesvereinigung) begrüßte Entwurf noch einen Vorrang der stationären Leistungserbringung vorgesehen. Nach Protesten aus Patientenverbänden und Fachgesellschaften würde das Gesetz nicht nur ein Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten vorsehen (§ 37c Abs. 2 S. 2 SGB V), sondern lasse die klinische Intensivpflege gleichberechtigt auch im familiären Umfeld zu. „Diese gesetzlichen Vorgaben für das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten sind maßgebend auch für die Richtlinien des G-BA, auch wenn sie von dessen Mitgliedsorganisationen politisch abgelehnt werden“, so der Juraprofessor.

Was kommt nach der Wahl?

Spannend für die weitere Umsetzung des IPReG könnte womöglich auch der Ausgang der Bundestagswahl am 26. September sein. Die Grünen mit ihrer pflegepolitischen Sprecherin Kordula Schulz-Asche galten stets als scharfe Kritiker des Gesetzes.


Autor: Lukas Sander, Chefredakteur Häusliche Pflege, lukas.sander@vincentz.net

Bild: Adobe Stock/pixelkorn