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IPReG: Verbände können G-BA auf die Finger schauen
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) in der vom

Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung nach zweiter und dritter Lesung mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen. Die Opposition stimmte geschlossen gegen den Gesetzentwurf.
Es hat nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss und vor Verabschiedung im Bundestag noch einige Änderungen im Gesetzentwurf gegeben. Das fängt bereits mit den Paragrafen an. Weil § 132j schon mit dem Masernschutzgesetz ins SGB V eingeführt wurde, wird das Leistungserbringungsrecht nun in § 132 geregelt. Die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege wird weitgehend umgestellt. Die intensivpflegerische Versorgung in Heimen wird finanziell erheblich erleichtert, für die außerklinische Intensivpflege verlangt das Gesetz neue Rahmenempfehlungen auf Bundesebene und neue Versorgungsverträge für die Leistungserbringer. Wesentliches Kernstück des Gesetzes ist daneben ein neuer § 37c SGB V.
Hier verlangt der Gesetzgeber unter anderem vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) neue Richtlinien zu den wesentlichen Inhalten der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der außerklinischen Intensivpflege. Der G-BA muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Richtlinien die Anforderungen festlegen:
- an den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege
- an die Zusammenarbeit der ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer
- an die Verordnung der Leistungen einschließlich des Verfahrens zur Feststellung des Therapieziels und zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials bei beatmeten oder tracheotomierten Versicherten
- an die besondere Qualifikation der Vertragsärztinnen, die diese Leistung verordnen dürfen.
G-BA regelt nicht die Qualifikationen von Pflegekräften
Den noch im Gesetzentwurf vorhandenen Regelungsauftrag zur inhaltlichen Festlegung der Qualifikationen der Pflegekräfte ist nach Anhörung im Gesundheitsausschuss und massiver Kritik der Leistungserbringerverbände aus dem Gesetz gestrichen worden. Nunmehr sind für die Festsetzung der Qualifikationsanforderungen in der pflegerischen Versorgung richtigerweise ausschließlich die Rahmenempfehlungspartner nach § 132l SGB V zuständig. Auch die Forderung des G-BA die strukturellen Anforderungen an Wohneinheiten und deren baulichen Qualitätsanforderungen in den Richtlinien zu regeln, wurde vom Gesetzgeber abgelehnt. Dies bleibt ebenfalls Teil der Rahmenempfehlungen.
Wie auch in der HKP-Richtlinie richtet sich die Richtlinien-Kompetenz des G-BA primär an die vertragsärztliche Versorgung, auch wenn sie von anderen Leistungserbringern (Pflegediensten) zu beachten ist. Alle wesentlichen Anforderungen zur behandlungspflegerischen Versorgung in der außerklinischen Intensivpflege haben aber die Krankenkassenverbände und Leistungserbringerverbände in den Rahmenempfehlungen zu regeln, die dann wiederum in den neuen Versorgungsverträgen zu berücksichtigen sind. Sobald der G-BA seine Arbeit aufnimmt, obliegt es den Leistungserbringerverbänden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dem Richtliniengeber auf die Finger zu schauen und darauf zu achten, dass sich der G-BA bei der Richtliniengestaltung innerhalb seiner Regelungshoheit hält und nicht über das Ziel hinausschießt.
Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz abschließend am 18. September 2020 befassen. Allerdings ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig und deshalb nicht mehr mit Änderungen zu rechnen. Ein Inkrafttreten des Gesetzes Anfang Oktober 2020 dürfte voraussichtlich sehr wahrscheinlich werden.
Autor: Dr. Oliver Stegemann, Syndikusrechtsanwalt des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste (bpa)
Bild: Adobe Stock/peterschreiber.media
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