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IPReG: Was sind die Folgen für Heime?
Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz ist Ende Oktober 2020 in Kraft getreten. Was bedeutet außerklinische Intensivpflege im stationären Setting? Oliver Stegemann,

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz ist Ende Oktober 2020 in Kraft getreten. Was bedeutet außerklinische Intensivpflege im stationären Setting? Oliver Stegemann, Justitiar des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und Autor in der Zeitschrift Altenheim, erklärt, wo die Chancen und Risiken für vollstationäre Anbieter liegen.
Die vom Gesetzgeber mit dem geschaffene und von den Leistungsträgern gewünschte Anreizfunktion ist evident. Man will auf diese Weise Versichertenströme in eine vorwiegend stationär geprägte Leistungserbringung lenken. Ein Paradigmenwechsel, der die gesetzliche Zielsetzung „ambulant vor stationär“ verblassen lässt. Insbesondere den seit langer Zeit etablierten Einrichtungen der sogenannten Phase F, die in erster Linie schädelhirngeschädigte Patienten (Wachkoma) langfristig versorgen, sollte die neue Finanzierungszuständigkeit deutlich entgegenkommen.
Diese Einrichtungen haben seit vielen Jahren bereits einen hohen medizinisch-pflegerischen Standard entwickelt. Voraussetzung ist natürlich, dass die in den Phase F-Einrichtungen versorgten Versicherten die gesetzlichen Anforderungen für den Leistungsanspruch nach § 37 c SGB V erfüllen.
Grundsätzlich haben auch Versicherte in Eingliederungshilfe- bzw. Behindertenhilfeeinrichtungen einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf Außerklinische Intensivpflege. Eine Vollfinanzierung wie in vollstationären Pflegeeinrichtungen findet hier allerdings nicht statt. Sie dürften als Leistungsorte daher auch in Zukunft in diesem Bereich eine eher untergeordnete Rolle spielen. Daneben können Versicherte auch weiterhin Außerklinische Intensivpflege in Wohngemeinschaften und in der 1 : 1-Versorgung (in eigener Häuslichkeit) beanspruchen.
Für alle Leistungserbringer gelten die gleichen Anforderungen
Auch wenn die gesetzten Anreize erheblich sind, dürfte die beabsichtigte gesetzgeberische Zielsetzung einer Umsteuerung der Patientenströme von „ambulant zu stationär“ ambitioniert sein. Denn für alle künftigen Leistungserbringer, die außerklinische Intensivpflege nach § 37 c SGB V anbieten wollen, gelten leistungserbringungsrechtlich die gleichen Anforderungen. Jeder Leistungserbringer – ob ambulant, in der WG-Versorgung oder stationär – benötigt einen Versorgungsvertrag nach § 132 l Abs. 5 SGB V, der mit den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden auf Landesebene einheitlich zu schließen ist.
Diese Versorgungsverträge haben zunächst die noch zu erarbeitenden Richtlinien zur Außerklinische Intensivpflege des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie die Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der ambulanten und stationären Pflegeanbieter zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den Gremien zur Erarbeitung dieser Vorgaben jeweils ein Jahr Zeit zugebilligt.
Zwar dürfen mit vollstationären Anbietern bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Versorgungsverträge abgeschlossen werden. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass solche „vorläufigen“ Versorgungsverträge lediglich den Charakter von Interimsvereinbarungen haben, da auch diese nach Inkrafttreten von Richtlinie und Rahmenempfehlungen, die darin niedergelegten Anforderungen erfüllen müssen. Es bleibt abzuwarten, welche Voraussetzungen, vor allem kurzfristig, an potenzielle stationäre Versorger gestellt werden. Perspektivisch werden sie sich aber an den noch zu formulierenden Anforderungen der Richtlinie sowie den Rahmenempfehlungen zu orientieren haben.
Welche das im Einzelnen sein werden, lässt sich heute noch nicht abschließend einschätzen. Klar dürfte sein, dass die Regelungen zur Außerklinischen Intensivpflege in der gegenwärtig geltenden Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) in jedem Fall für den ambulanten Sektor den Maßstab bilden und damit auch in erheblichem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an das Personal, auf die Anbieter in der vollstationären Versorgung, ausstrahlen.
Das Qualifikationsniveau müsste angeglichen werden
Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber wohlgemeinten Verbesserung und Stärkung bestehender Qualitätsstandards in der Außerklinischen Intensivpflege durch das IPReG, muss es folgerichtig eine Angleichung jeglicher personeller Qualifikationsanforderungen im stationären Bereich an die heute bestehenden personellen Qualifikationsvoraussetzungen im ambulanten Bereich geben. Ein Zurückbleiben hinter dem Qualifikationsniveau in der ambulanten Pflege ließe sich in der stationären Versorgung mit der gesetzgeberischen Intention kaum vereinbaren.
Dass in diesem Zusammenhang eine Binnendifferenzierung nach der zu versorgenden Klientel erfolgen sollte, lässt sich bereits gegenwärtig aus den Qualifikationsbestimmungen der Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege ablesen. So dürften sich die personellen Anforderungen in den heute klassischen Phase F-Einrichtungen deutlich unterscheiden von künftigen stationären Anbietern, die vorwiegend oder ausschließlich beatmungspflichtige oder tracheotomierte Patienten versorgen werden.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 1.2021 der Zeitschrift Altenheim.
Autor: Dr. Oliver Stegemann, Syndikusrechtsanwalt des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste (bpa)
Foto: Adobe Stock/leno2010
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