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Kamera als Einbruchschutz – das gilt es zu beachten
Wer seinen Pflegedienst durch eine Überwachungskamera vor Einbrüchen schützen oder damit Gefahren abwehren möchte, muss ein paar wesentliche Faktoren beachten.

Wer seinen Pflegedienst durch eine Überwachungskamera vor Einbrüchen schützen oder damit Gefahren abwehren möchte, muss ein paar wesentliche Faktoren beachten. Das zeigt ein aktueller Fall aus Hessen.
In Deutschland regelt eine Vielzahl von Gesetzen ausführlich, wer eine Videoüberwachung wie, wann und wo einsetzen darf. Die Frage nach ihrer Rechtmäßigkeit ist aber umstritten. Die Gegner der Videoüberwachung befürchten unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen. Für ihre Befürworter haben jedoch das frühzeitige Erkennen von Gefahren oder die Beweissicherung durch die Betreiber bedeutenden Vorrang. Zudem ist die Hemmschwelle für den Einsatz von Videoüberwachung recht niedrig, die datenschutzrechtlichen Anforderungen allerdings sehr hoch. Dies musste ein ambulanter Pflegedienst aus Hessen leidvoll erfahren. Der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit führt in seinem 48. Tätigkeitsbericht auf, dass er die Demontage der Videoüberwachung beim Pflegedienst erwirkt habe. Was hat der ambulante Pflegedienst bei der Installation der Videoüberwachung falsch gemacht?
Berechtigtes Interesse muss nachweisbar sein
Die Installation einer Videoüberwachungsmaßnahme ist bei nicht-öffentlichen Organisationen und Unternehmen in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) („berechtigtes Interesse“) zu bewerten. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen muss hierbei nachweisbar sein. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen dürfen nicht überwiegen.
Fehler Nr. 1 – Fehlende Zweckmäßigkeit
Oftmals dienen Videoüberwachungssysteme der Aufdeckung von Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Einbrüche. Zudem sollen Gefahren erkannt und rechtzeitig abgewendet werden, beispielsweise bei Weglauftendenzen von Seniorinnen und Senioren. Was aber, wenn die Videokamera gar nicht aufzeichnet? So geschehen beim besagten ambulanten Pflegedienst. Der ambulante Pflegedienst verwendete ein Videoüberwachungssystem, welches die Bilder nicht aufzeichnete. Es existierten dementsprechend nur Live-Bilder. Eine nachträgliche Aufdeckung von Straftaten oder die Abwehr von Gefahren für Seniorinnen und Senioren ist bei dieser Art der Überwachung nicht gegeben – die Zweckmäßigkeit konnte nicht festgestellt werden. So machen Sie es besser: Bevor Sie sich für eine Videoüberwachung aussprechen, sollte Sie den Zweck der Maßnahme klar definieren. Um Straftaten abzuwehren oder Seniorinnen und Senioren zu schützen, sollte die Videoüberwachung Bildaufnahmen aufzeichnen – optimalerweise jedoch nur dann, wenn Ihr Eingangsbereich nicht besetzt ist. Dies ist üblicherweise in den Abend- und Nachstunden. Auf die angemessene Speicherdauer ist ebenfalls zu achten; üblicherweise beträgt diese 48 bis 72 Stunden.
Fehler Nr. 2 – keine ausreichenden Informationen
Auch bei Bildaufnahmen handelt es sich um personenbezogene Daten. Im Fall von Videoüberwachungsmaßnahmen ist mittels eines zweistufigen Verfahrens über den Umstand der Videoüberwachung sowie deren Verarbeitung von personenbezogenen Daten hinzuweisen. Der betroffene Pflegedienst in Hessen platzierte zwar ein Piktogramm, jedoch war dies nicht im Blickfeld angebracht. Zudem enthielt es nicht die in der DSGVO geforderten Informationen.
So machen Sie es besser: Platzieren Sie das von den Aufsichtsbehörden geforderte Hinweisschild so, dass betroffene Personen dieses vor Betreten des videoüberwachten Bereichs wahrnehmen können. Ein zweites, ausführlicheres Hinweisschild ist zusätzlich an einem zentralen Ort (zum Beispiel beim Empfang) zu platzieren. Die Inhalte an die Hinweisschilder orientieren sich dabei an Art. 13 ff DSGVO. Informieren Sie zusätzlich Ihre betroffenen Mitarbeiter aktiv über die Überwachungsmaßnahme und sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Aufenthaltsbereiche von der Überwachung ausgeschlossen sind.
Praxistipps:
- Vor Inbetriebnahme von Videoüberwachungsmaßnahmen sollten Sie sich ausführlich über den Zweck der Maßnahme Gedanken machen. Existieren mildere Mittel, sind diese der Videoüberwachung vorzuziehen.
- Informieren Sie die betroffenen Personen richtig. Besucher sind mittels eines korrekten Hinweisschildes zu informieren, Mitarbeitende zusätzlich persönlich im Rahmen eines Rundschreibens oder in einer Dienstbesprechung.
- Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume der Mitarbeitenden und Besucher, sanitäre Anlagen sowie öffentlich begehbare Bereiche (öffentlicher Gehweg, öffentliche Parkplätze, usw.) müssen von der Videoüberwachungsmaßnahme ausgeschlossen sein.
- Begrenzen Sie die Speicherdauer auf maximal 48 bis 72 Stunden.
- Überprüfen Sie, ob für die Durchführung der Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist. Binden Sie hierzu Ihren Datenschutzbeauftragten oder ein hierfür spezialisiertes Unternehmen ein.
Den Bericht des hessischen Datenschutzbeauftragten finden Sie unter: bit.ly/Datenschutz_Hessen
Autoren:
Thomas Althammer, Datenschutzbeauftragter bei der Althammer & Kill GmbH & Co. KG, Hannover
Simon Lang, Produktmanager bei der Althammer & Kill GmbH & Co. KG, Hannover
Bild: Adobe Stock/deviddo
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