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Leistungserbringerrecht im IPReG: Das ist neu

Anlässlich der 7. Entscheiderkonferenz „Außerklinische Intensivpflege“ gab es Gelegenheit, über den aktuellen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens und den Inhalten des

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Anlässlich der 7. Entscheiderkonferenz „Außerklinische Intensivpflege“ gab es Gelegenheit, über den aktuellen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens und den Inhalten des IPReG- Entwurfes zu informieren.

Nachdem nun die für den 6. Mai 2020 angesetzte Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, dürfte der zum Anfang des Jahres gesetzte Zeitplan nicht mehr zu halten sein und macht einen Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar nach der Sommerpause sehr unwahrscheinlich. Der Entwurf zum IPReG hat seit August 2019 vielfache und weitreichende inhaltliche Änderungen erfahren. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich in ihrer inhaltlichen Analyse auf die für die Pflegeanbieter zentrale Vorschrift des § 132j SGB V.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass diejenigen, die künftig Leistungen in der außerklinischen Intensivpflege erbringen wollen, dafür einen eigenen Versorgungsvertrag brauchen. Eine Versorgung mit intensivpflegerischen Leistungen über den Vertrag nach § 132 a Abs. 4 SGB V ist danach ausgeschlossen. Einen Anspruch auf einen solchen Vertrag haben künftig Anbieter von Wohneinheiten, mit Versorgung von mindestens zwei Versicherten, vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtung der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Eingliederungshilfe sowie Pflegedienste für die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit.

Neu und von erheblicher Bedeutung dürfte diesem Zusammenhang sein, dass der Gesetzgeber die Leistungsträger künftig verpflichtet, gemeinschaftlich und einheitlich als Krankenkassenverbände Kollektivverträge mit den Leistungserbringern abzuschließen. Aufgrund der hohen Sensibilität dieses Versorgungsbereiches wünscht der Gesetzgeber keinen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen untereinander. Eine Vielzahl verschiedener Ergänzungsvereinbarung, wie sie heute Gang und gebe sind, gehören dann der Vergangenheit an.

Bevor allerdings Versorgungsverträge auf Ortsebene abgeschlossen werden können verlangt der Gesetzentwurf die Vereinbarung von Rahmenempfehlungen zur außerklinischen Intensivpflege auf Bundesebene. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Leistungserbringer die wesentlichen Inhalte der künftigen Versorgungsverträge in Rahmenempfehlungen zu regeln. Damit beabsichtigte Gesetzgeber weitgehende einheitliche Standards zur leistungsgerechten und qualitätsgesicherten Versorgung. Die Inhalte dieser Rahmenempfehlungen sind unmittelbare Grundlage für die Versorgungsverträge. In diesem Zusammenhang gibt es im Gesetzentwurf aber erweiterten Klärungsbedarf.

So soll einerseits der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer neuen Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege unter anderem die Qualifikation der nichtärztlichen Leistungserbringer regeln. Andererseits wird den Partnern der Rahmenempfehlungen aufgegeben, die personellen Anforderungen des Pflegepersonals im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege zu bestimmen. Es werden nach dem Entwurf also zu identischen Regelungsinhalten unterschiedliche Regelungskompetenzen vergeben. Das dürfte offensichtlich zur Auseinandersetzung über die Regelungshoheit führen. Vor allem an diesen Punkten ist der Gesetzgeber gefordert, Anpassungen am vorliegenden Entwurf zum IPReG vorzunehmen.

Autor: Dr. Oliver Stegemann, Syndikusrechtsanwalt und Justiziar, Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste (bpa)
www.bpa.de

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