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Masernimpfung: Nachweispflicht zum 31. Juli 2022

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, eine Impfung gegen Masern bis zum 31. Juli 2022 nachweisen.

Impfausweis mit Spritze - Masern Impfausweis mit Spritze - Masern

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, eine Impfung gegen Masern bis zum 31. Juli 2022 nachweisen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) verlängert.

Auf der Infoseite des Bundesgesundheistministeriums heißt es unter https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen/

“Betroffen sind Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Patienten nicht zum Nachweis verpflichtet

Erfasst sind alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Patienten selbst sind nicht betroffen.

Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zu zählen ist, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z. B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patienten nicht auszuschließen ist.

Für Personal in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne Weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG nicht aufgeführt. Für das Personal in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.”


Bild: Adobe Stock/Zerbor