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Orientierung am Tarif – eine Chance für Vergütungsverhandlungen?
Um wettbewerbsfähig zu bleiben – gerade auch im Hinblick auf Kliniken, die sich z. T. mit Prämien um Intensivpflegepersonal bemühen

Um wettbewerbsfähig zu bleiben – gerade auch im Hinblick auf Kliniken, die sich z. T. mit Prämien um Intensivpflegepersonal bemühen – müssen ambulante Intensivpflegedienste als Arbeitgeber attraktiver werden. Ein wichtiger Faktor ist dabei das Gehalt für die Mitarbeiter.
Ein Hinderungsgrund für Pflegedienste, die Gehälter für ihre Mitarbeiter zu steigern, stellt oftmals die mangelnde Refinanzierung durch die Krankenkassen dar. Die aktuelle Rechtslage bietet jedoch die Möglichkeit, eine (zum Teil deutliche) Steigerung der Vergütungssätze einzufordern, um die Gehälter der Mitarbeiter auf Tarifniveau steigern zu können.
Anpassung an tarifliche Vergütung ist nicht unwirtschaftlich
132a Abs. 4 SGB V regelt ausdrücklich, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf. Daher ist der Schlüssel bei Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen die Orientierung an einen Tarifvertrag.
Was ist unter Orientierung an einen Tarifvertrag zu verstehen?
Im Regelfall liegt bei ambulanten Intensivpflegediensten (mit Ausnahme der kirchlichen Träger) keine Tarifbindung vor. Wird die Bindung an ein bestimmtes Tarifwerk zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, gelten dessen Regelungen vollumfänglich und nicht nur im Hinblick auf die Vergütung. Meist aber wollen und können nicht tarifgebundene Arbeitgeber nicht sämtliche Bedingungen des Tarifwerks erfüllen, um sich bestimmte unternehmerische Freiheiten zu erhalten. Bei der vollständigen Übernahme von Tarifverträgen besteht häufig auch die berechtigte Sorge, dass künftige Tarifsteigerungen das wirtschaftliche Leistungsvermögen übersteigen könnten. Aus diesem Grund ist eine uneingeschränkte Bindung häufig nicht gewünscht und auch nicht zu empfehlen. Stattdessen sollte nur eine Orientierung an der tariflichen Vergütung (und nicht am gesamten Tarifwerk) erfolgen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die korrekte arbeitsvertragliche Umsetzung zu legen um nicht ungewollt doch einer umfassenden Tarifbindung zu unterliegen.
Aufbereitung der Kalkulation für Vergütungsverhandlungen
Um den Krankenkassen die geplante Orientierung am Tarif zu verdeutlichen, ist eine Eingruppierung der Mitarbeiter in die jeweilige Entgeltordnung zu fingieren. Daraus sollte hervorgehen, wie viel die einzelnen Mitarbeiter derzeit verdienen (Arbeitgeberbrutto) und prospektiv unter Zugrundelegung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale, der Entgeltgruppe sowie der Stufenzuordnung nach der jeweiligen Entgelttabelle unter Berücksichtigung der einzelnen variablen Lohnkomponenten, z.B. Zuschläge, verdienen würden.
Anpassung Arbeitsverträge und Nachweisklausel
Da gem. § 132a Abs. 4 S. 8 SGB V die Pflegedienste verpflichtet sind die Bezahlung der Beschäftigten auf Verlangen nachzuweisen, verlangen manche Krankenkassen sogenannte „Nachweisklauseln“, durch die die Krankenkassen die Möglichkeit zur kurzfristigen Überprüfung der Umsetzung der Erhöhung der Gehälter erhalten. Verhandelt und vereinbart werden sollte daher nur das, was auch wirklich umgesetzt und nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Lohnabrechnungen zu einem bestimmten Stichtag.
Teilweise fordern die Krankenkassen, dass die ambulanten Pflegedienste während der Vergütungsverhandlungen schon geänderte Arbeitsverträge vorlegen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da keine arbeitsvertragliche Bindung gegenüber den Arbeitnehmern erfolgen sollte, so lange nicht die tatsächliche Refinanzierung durch alle Krankenkassen geklärt ist.
Häufig stellt sich als problematisch heraus, dass die Krankenkassen weiterhin nicht einheitlich verhandeln. Die Erhöhung der Gehälter auf Tarifniveau kann aber erst dann durchgeführt werden, wenn mit allen Krankenkassen die erforderliche Erhöhung der Entgelte verhandelt werden konnte. Es ist daher wichtig, frühzeitig mit allen Krankenkassen in Verhandlungen zu treten, um auch zum angedachten Zeitpunkt tatsächlich das gewünschte Gehalt an die Mitarbeiter auszahlen zu können.
Autorinnen: Kathrin Völker, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht;
Dr. Ulrike Brucklacher, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht;
www.voelker-gruppe.com
Foto: Adobe Stock/Stockfotos-MG
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