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Pflegekraft gewinnt Prozess gegen Rentenversicherung
Über zwei Instanzen obsiegte eine Gesundheits- und Krankenpflegerin mit ihrer Klage gegen die Rentenversicherung, die für sie eine abhängige sozialversicherungspflichtige

Über zwei Instanzen obsiegte eine Gesundheits- und Krankenpflegerin mit ihrer Klage gegen die Rentenversicherung, die für sie eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für einen Intensivpflegedienst festgestellt hatte. Dabei ging es um eine Tätigkeit für Zeiträume von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 sowie für ca. 3 Wochen im März 2014. Wie üblich in derartigen Rechtsstreitigkeiten, argumentierte die Rentenversicherung vor allem damit, dass der Pflegedienst seine vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des SGB XI nur dann gegenüber seinen Pflegekunden und der Pflegekasse in zulässiger Art und Weise erfüllen könne, wenn er Pflegekräfte einsetze, die abhängig beschäftigt seien.
Die Gerichte wiesen jedoch einen derartigen Automatismus zurück. Selbst wenn zwischen Pflegedienst und Pflegekasse vertraglich vereinbart sei, dass nur abhängig beschäftigte Pflegekräfte eingesetzt werden könnten, beträfe dies nur das Verhältnis zwischen Pflegedienst und Leistungsträger und könne im Falle einer Verletzung allein in diesem Verhältnis ggf. Sanktionen auslösen. Eine unmittelbare Wirkung dieses Verhältnisses auf die sozialversicherungsrechtliche Lage in Bezug auf die für den Pflegedienst tätig werdende Pflegekraft fehle aber. Das gleiche gelte auch für das Vertragsverhältnis zwischen Pflegekunden und Pflegedienst.
Im konkreten Fall hatten folgende Punkte für eine selbständige Tätigkeit gesprochen: Die Klägerin unterlag keinerlei Weisungen durch den Pflegedienst: Sie konnte Schichten übernehmen, wann sie wollte und Angebote ablehnen. Vor und nach der Tätigkeit für den konkreten Pflegedienst war sie für andere Auftraggeber tätig. Sie hatte zudem ab März 2014 selbst eine Verwaltungskraft für ihre Rechnungstellung, Buchführung etc. angestellt. Weiterhin nutze sie ihr eigenes Auto und ihre eigene Dienstkleidung. Sie trat im eigenen Namen auf, machte für sich Werbung, warb selbständig Aufträge und war auch nicht in Teambesprechungen oder Fortbildungen durch den Pflegedienst eingebunden.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018, AZ: L 8 R 985/17
Bild: AdobeStock
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