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Rechtsanwältin Hoffmann: “Vergütungsverhandlungen werden bereits vom IPReG beinflusst”

Rechtsanwältin Anja Hoffmann spricht in ihrem Vortrag “IPReG in der Praxis – wie verändert das neue Gesetz unsere Arbeit?” am

Rechtsanwältin Anja Hoffmann spricht in ihrem Vortrag “IPReG in der Praxis – wie verändert das neue Gesetz unsere Arbeit?” am ersten Tag des KAI Spezial 2021 über die Auswirkungen der neuen Regelungen für die außerklinische Intensivpflege. Im Interview gibt sie einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand des Gesetzes.

Frau Hoffmann, das IPReG, in seinen verschiedenen Fassungen, beschäftigt die Branche nun seit rund zwei Jahren. Macht sich das Gesetz in der Praxis bereits bemerkbar?

Ja, die Vergütungsverhandlungen, insbesondere im stationären Bereich, werden seit Anfang 2020 von den Inhalten des IPReG geprägt bzw. beeinflusst. Denn viele Kostenträger haben inzwischen erkannt, welche „Chancen“ das IPReG für sie bzw. die Vertrags- und Vergütungsverhandlungen in der außerklinischen Intensivpflege birgt.

Wie wird es mit dem Gesetz weitergehen?  Wie weit ist der Gemeinsame Bundesausschuss?

Am 9. September 2021 war die Anhörung im Unterausschuss des GBA zur „Erstfassung der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege“, an der ich für den Bundesverband IPV e.V. beteiligt war. Nach den dort zugelassenen Fragen und dem Verlauf der Anhörung gehe ich davon aus, dass die Richtlinie fristgerecht Ende Oktober 2021 verabschiedet wird. Danach werden die (neuen) Bundesrahmenempfehlungen nach § 132l Abs, 1 SGB V verhandelt , und schließlich auf Landesebene die Strukturen, Inhalte und weiteren Vorgaben in gemeinsamen Verträge nach § 132l Abs. 5 SGB V mit allen Kostenträgern und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart.

Wie schätzen Sie die Befürchtung betroffener Menschen ein, dass mit dem IPReG auch die Wahlfreiheit bei der Versorgungsform endet?

Der Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem bestimmten Ort und damit einhergehend die Wahrung der Wahlfreiheit des Versicherten kann nicht beendet werden. Das Gesetz sieht insofern formal auch weiterhin das Nebeneinander aller Versorgungsalternativen vor. Richtig ist aber auch, dass die Regelung des § 37c SGB V bzw. die dazugehörigen Ausgestaltungen in der Richtlinie des GBA dazu sehr restriktiv, (zeitlich) kleinteilig und nach Rückmeldung diverser betroffener Akteure nicht praxistauglich sind. Es bleibt daher zu hoffen, dass der GBA insofern Anpassungen in der Richtlinie vornimmt (da dieses Thema auch sehr ausführlich in der Anhörung am 9. September 2021 besprochen wurde), ansonsten bleibt den Betroffenen nur der Weg über die Gerichte, um ihren Anspruch auf Versorgung an dem von ihnen gewählten Ort durchzusetzen.


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Foto: Anja Hoffmann