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Serie HKP-QPR Beatmungspflichtige Personen – Behandlungspflege
In den zwei vorangegangenen Artikeln zur HKP-QPR (Teil 1, Teil 2) hat Autorin Monika Rimbach-Schurig die Qualifikation der behandelnden Pflegefachkraft

In den zwei vorangegangenen Artikeln zur HKP-QPR (Teil 1, Teil 2) hat Autorin Monika Rimbach-Schurig die Qualifikation der behandelnden Pflegefachkraft erläutert sowie begonnen, die Anforderungen bei der Qualitätsprüfung darzustellen. Im dritten Teil führt die Expertin dies nun fort und geht auch die Pflegefachkraft in der Prüfungssituation und die Abfragen zur Behandlungspflege ein.
Erwartungen an die Pflegefachkraft
Der Prüfer/die Prüferin fragt nach der Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die Versorgung der beatmeten Personen durchführen. Das sind genau die Kriterien, die in der Rahmenvereinbarung des GkV-Spitzenverbandes festgelegt sind, siehe Artikel 1.
Die Besetzung spielt natürlich auch eine Rolle. Hier wird erwartet, dass bei einer vorübergehenden Verhinderung der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung auch für die Versorgung von beatmungspflichtigen Personen die Stellvertretung die Anforderungen der Rahmenempfehlungen erfüllt.
Qualifizierungsmaßnahmen
Zu achten ist auch darauf, dass neu eingesetzte Pflegefachkräfte ohne einschlägige Berufserfahrung zum Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme der fachpflegerischen Versorgung bei einer Qualifizierungsmaßnahme angemeldet wurden.
Achtung: Sie dürfen nicht länger als sechs Monate ohne Zusatzqualifikation eingesetzt werden! Weiterhin ist darauf zu achten, dass jede/r Mitarbeiter*in im vergangenen Kalenderjahr an einer spezifischen Fortbildung teilgenommen hat. Nachweise sind offenzulegen.
Abfragen zur Behandlungspflege, ein Auszug
- Nachvollziehbarkeit einer aktiven Kommunikation mit dem Arzt, der Ärztin,
- Achten sie darauf, dass wenn eine ärztlich verordnete Leistung durchgeführt wird, diese auch entsprechend dokumentiert ist. Insbesondere muss nachvollziehbar sein, wenn es z. B. zu Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versorgenden Person kommt. Schreiben sie auf, wie die Kommunikation erfolgte, telefonisch, persönlich… Die Prüfer werden sich ihre Dokumentation sehr genau ansehen. Legen sie die vom Arzt verordneten Leistungen oder auch andere Nachweise in denen hervorgeht, dass sie im Austausch mit dem Arzt, der Ärztin waren, vor.
- Sachgerechter Umgang mit dem Absaugen der zu versorgten Person
- Zum Sachgerechten Umgang mit dem Absaugen ist auf die Einhaltung der Hygienepläne zu achten.
- Das Absaugen hat unter Beachtung der hygienischen Kautelen atraumatisch zu erfolgen (Händedesinfektion, Verwendung steriler Absaugkatheter, Absaugen mit keimarmen Einmalhandschuhen, Absaugen mit sterilen Einmalhandschuhen bei Beatmung mit offenen Absaugsystemen).
- Die Beschaffenheit des Sekrets muss beobachtet und dokumentiert werden.
- Nachvollziehbar muss sein, dass das Absauggerät entsprechend der Herstellervorgaben desinfiziert wird.
- Sachgerechte Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes und sachgerechter Umgang mit der Beatmung
- Damit ist z. B. die Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes an Vitalparameter mit gemeint, wie z. B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck. Diese Anpassung erfolgt auf Anordnung des Arztes, der Ärztin.
- Die Überprüfung der Funktionen des Beatmungsgerätes und ggf. der Austausch bestimmter Teile des Gerätes, z. B. Beatmungsschläuche, Kaskaden, O2-Zellen. Achten sie auf die Vorgaben des Herstellers!
- Die Beatmungsparameter und –messwerte sind mindestens einmal pro Schicht zu dokumentieren, die Beatmungsparameter müssen mit den Einstellungen am Beatmungsgerät übereinstimmen.
- Die erforderlichen Hilfsmittel zur Durchführung einer maschinellen Beatmung sind zu dokumentieren und müssen verwendet werden.
- Die Wechsel- und Reinigungsintervalle der erforderlichen Hilfsmittel zur Durchführung einer maschinellen Beatmung sind zu dokumentieren und müssen nach hygienischen Kautelen durchgeführt werden.
- Die Kontaktadressen von externen Supportunternehmen (Homecare – Unternehmen) sind in der Pflegedokumentation zu dokumentieren.
- Die Überprüfung und Dokumentation der Einsatz- und Ersatzgeräte auf Funktion und Richtigkeit der aktuellen Beatmungsparameter müssen durchgeführt werden.
- Die Befeuchtung und Pflege der Mund- und Schleimhäute durchführen.
- Eine Vermeidung von Druckstellen durch Tuben/Beatmungszugänge und ableitende Systeme ist zu gewährleisten.
- Nur nach ärztlicher Anordnung (oder unter klinischer Überwachung z. B. in einem Beatmungs-/ Weaningzentrum) Veränderungen am Beatmungssystem oder der Einstellung an den folgenden Bereichen vornehmen: Beatmungsgerät, Beatmungszugang, Ausatemsystem, Sauerstoffapplikationssystem, -ort und -rate, Befeuchtungssystem, Beatmungsparameter.
- Erfüllung von Anforderungen an die Geräteausstattungen bei nicht invasiv/ invasiv beatmeten Personen.
Eine Checkliste kann hier sehr hilfreich sein. Die Prüfrichtlinie zeigt auf, was der Prüfer darunter zu verstehen hat:
- Ein manueller Beatmungsbeutel (Ambubeutel) einschließlich einer Maske ist in greifbarer Nähe vorhanden.
- Ein Akku für ein Beatmungsgerät bei einer lebenserhaltenden Beatmung und bei Personen, die sich die Maske nicht selbst entfernen können, ist vorhanden. Wenn die Spontanatmungsfähigkeit zeitlich stark reduziert ist (tägliche Beatmungszeiten > 16 Stunden), ist ein externer Akku erforderlich.
- Ein zweites Beatmungsgerät ist vorhanden. Die Indikation für ein zweites Beatmungsgerät ist gegeben, wenn die tägliche Beatmungsdauer mehr als 16 Stunden beträgt. In Ausnahmefällen kann auch schon früher ein zweites Beatmungsgerät notwendig sein, z. B. bei mobilen Personenmit Verwendung des Beatmungsgerätes am Rollstuhl. Die Beatmungsgeräte sollen identisch sein.
- Bei nicht invasiv beatmeten Personen mit Maskenbeatmung ist mindestens eine Reservemaske in gleicher Größe vorhanden.
- Bei invasiv beatmeten Personen ist ein zweites Absauggerät vorhanden. Bei invasiv beatmeten Personen ist in der Regel ein leistungsstarkes Absauggerät erforderlich. Ein Ersatzgerät ist notwendig. Ein Gerät sollte netzunabhängig betrieben werden können, um bei Stromausfall oder Mobilität die Absaugung zu gewährleisten.
- Wird mit der Sauerstoffversorgung sachgerecht umgegangen?
- Hierzu gehört eine nachvollziehbare Funktionsüberprüfung des Sauerstoffgerätes entsprechend der Herstellerangaben und
- die Sauerstoffverabreichung auch bei Bedarfsmedikation – entspricht der ärztlichen Anordnung.
- Hygienische Grundsätze werden beachtet, z. B. Brillen-, Schlauch- und Befeuchtungswasserwechsel.
- Sachgerechte Durchführung von Vorbeugemaßnahmen gegen Pilzinfektionen in der Mundschleimhaut, Entzündungen der Ohrspeicheldrüse und Lungenentzündung
- Sachgerecht heißt, dass die Versorgung entsprechend der Standards/Leitlinien/Richtlinien des Pflegedienstes durchgeführt wurden.
QM-Handbuch parat haben!
- Sachgerechter Umgang mit Trachealkanülen
- Hierunter ist der Wechsel der Trachealkanüle, der auch den Wechsel einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle und umgekehrt, zu sehen.
- Folgende Aspekte zum Umgang mit der Trachealkanüle sind zu beachten, sie müssen in der Pflegedokumentation nachvollziehbar dokumentiert sein:
- Angaben zur Indikation der Trachealkanülenanlage,
- Angaben zur Art der Tracheostomaanlage,
- Angaben zum Kanülentyp und zur Kanülengröße,
- alle im Zusammenhang mit der Trachealkanüle eingesetzten Hilfsmittel,
- Angaben zum Wechsel der Trachealkanüle (Häufigkeit, Art und Weise der Durchführung),
- Angaben dazu, wer den Kanülenwechsel durchführt,
- regelmäßige Cuffdruckmessungen durchgeführt und dokumentiert werden.
- Zusätzlich zur erforderlichen Reservekanüle in gleicher Größe, muss stets eine kleinere Kanüle vorliegen und im Notfall (z. B. plötzliche Atemnot durch Verstopfung der Kanüle) das Offenhalten des Stomas gewährleistet sein (z. B. mittels Tracheospreizer).
Monika Rimbach-Schurig
Autorin: Monika Rimbach-Schurig
WissensKonsil – Seminare und Publikationen im Gesundheitswesen
Tel. 02222 8040500
m.rimbach-schurig@wissenskonsil.de
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Bild: Adobe Stock/Ralf Geithe
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