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Serie HKP-QPR Beatmungspflichtige Personen – Die verantwortliche Pflegekraft
Seit dem 1. Januar 2021 gelten neue Vorgaben für die ambulanten Pflegedienste, diese sind in der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) festgehalten. Änderungen

Seit dem 1. Januar 2021 gelten neue Vorgaben für die ambulanten Pflegedienste, diese sind in der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) festgehalten. Änderungen folgten aus der Ergänzung der Bundesrahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur häuslichen Krankenpflege, insbesondere die außerklinischen Intensivpflege.
Das wird von einer verantwortlichen Pflegefachkraft erwartet
Der Pflegedienst muss über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft verfügen. Diese kann auch als Teilzeitkraft tätig werden, der Mindestumfang von 50 Prozent einer Vollzeittätigkeit ist hierbei jedoch vorgegeben.
Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen
Die verantwortliche Pflegefachkraft muss eine abgeschlossene Ausbildung haben, folgende Vorgaben wurden in der Rahmenempfehlung des GKV-Spitzenverbandes festgelegt:
- Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG) oder
- Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBRefG) oder
- Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.
Neben der Weiterbildung muss zusätzlich eine weitere Qualifikation nachgewiesen werden, hierzu gehört:
- „Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung oder
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- /Intensivpflege oder
- Einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich auf lntensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder in der außerklinischen Beatmung oder einer Weaningeinheit über mindestens zwei Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre oder
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie oder
- Einschlägige Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege (z. B. auf neonatologischen Intensivstationen, Intermediate Care-Stationen für Kinder, interdisziplinären pädiatrischen Intensivstation oder in der außerklinischen pädiatrischen Intensivversorgung) über mindestens zwei Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre.“ (GKV-Spitzenverband)
Die Frist von fünf Jahren verlängert sich z. B. wenn die verantwortliche Pflegefachkraft wegen der eigenen Kinderbetreuung oder Kindererziehung nicht erwerbstätig war, oder selber eine pflegebedürftige Person wenigstens 10 Stunden in der Woche gepflegt hat. Die Frist wird jedoch höchstens auf acht Jahre verlängert. Dann ist jedoch mindestens ein Jahr der Berufserfahrung innerhalb der letzten vier Jahre nachzuweisen.
Das ist auch gut so, sonst wäre die verantwortliche Pflegefachkraft ja auch viel zu lange aus dem Geschehen.
Weiterhin ist eine Zusatzqualifikation über mindestens 200 Zeitstunden (140 Zeitstunden Theorie, mindestens 60 Zeitstunden Praktikum) nachgewiesen werden, z. B. „Pflegeexperte für außerklinische Beatmung“ / „Pflegeexperte für pädiatrische außerklinische Intensivpflege“.
Wichtig! Auf das richtige Zertifikat ist zu achten, sonst gibt es keine Anerkennung! Sollte jedoch die verantwortliche Pflegefachkraft diese Voraussetzungen nicht erfüllen können, weil ein(e) Heilerziehungspfleger*in die Leitung innehat, z. B. in Behinderteneinrichtungen, dann kann auch eine andere Pflegefachkraft als sogenannte Fachbereichsleitung benannt werden. Diese muss dann die entsprechende Zusatzqualifikation nachweisen.
Pflegefachkräfte im Einsatz
Es dürfen auch geringfügig Pflegefachkräfte tätig werden, diese sollten aber nicht mehr als 20% der Versorgung ausmachen.
Auf die Qualifikation kommt es an
Der Träger des Pflegedienstes hat so einige Aufgaben. Er ist dazu verpflichtet, die Kompetenz der Mitarbeiter*innen durch spezifische und an den Versorgungsbelangen von beatmungspflichtigen Personen durch interne und/oder externe Fortbildung zu gewährleisten. Das muss in jedem Kalenderjahr erfolgen.
Die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes weist auf einige Themengebiete hin:
- spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes,
- Pflege des Tracheostomas, Kanülenwechsel,
- Sekretmanagement,
- Beatmungsgeräte und Therapieformen,
- Umgang mit enteraler und parenteraler Ernährung,
- Umgang mit Inhalations- und Absauggeräten,
- Wirkung/Nebenwirkung von Medikamenten,
- Bewertung von Vitalparametern (bspw. Herz-Kreislauf-Monitoring),
- notwendige Interventionen, bspw. bei Stoffwechselentgleisung, Atmungs- und Kreislaufversagen,
- Einleitung, Durchführung von Notfallmaßnahmen,
- spezielle Hygienemaßnahmen.
Erreichbarkeit und Überleitung
Rund um die Uhr ist eine persönliche Erreichbarkeit des Pflegedienstes an allen Tagen der Woche für die zu versorgenden Versicherten zu gewährleisten.
Dem Kostenträger sind z. B. Qualifikationsnachweisen oder Auszügen aus Arbeitsverträgen mit den Regelungen zur Stellenbeschreibung und zum Stellenumfang vorzulegen.
Ein Aufnahmegespräch oder Erstgespräch ist bei Überleitung aus der Klinik oder der RehaEinrichtung zur Vorbereitung der Übernahme in die häusliche Versorgung, durchzuführen. Das Gespräch erfolgt in Zusammenarbeit mit den Betroffenen Personen, den Kliniken, Reha-Einrichtungen sowie anderen an der Versorgung beteiligen wie dem Kostenträger, den an der Versorgung beteiligten Vertragsärzt*innen. So wie es das Entlassungsmanagement vom Sozialgesetzbuch V auch vorsieht. Dort steht u.a.: „In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten.“ (§ 11 Abs. 4 Satz 4 SGB V)

Autorin: Monika Rimbach-Schurig
WissensKonsil – Seminare und Publikationen im Gesundheitswesen
Tel. 02222 8040500
m.rimbach-schurig@wissenskonsil.de
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Bild: Adobe Stock/Andrey Popov
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