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Sonderregelungen bei Basis- und Expertenkursen: Vereinbarungen mit Krankenkassen notwendig

Pandemiebedingt wurden die Mindeststunden für berufsbegleitende Zusatzqualifikationen für Pflegefachkräfte heruntergesetzt. Pflegedienste müssen jedoch mit den Kostenträgern Sondervereinbarungen bezüglich dieser Abweichungen treffen.

Pandemiebedingt wurden die Mindeststunden für berufsbegleitende Zusatzqualifikationen für Pflegefachkräfte heruntergesetzt. Pflegedienste müssen jedoch mit den Kostenträgern Sondervereinbarungen bezüglich dieser Abweichungen treffen.

Von Franziska Dunker

Nach den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10. Oktober 2013 i.d.F. 14. Oktober 2020 kann für Pflegefachkräfte gem. § 4 Abs. 12 Nr. 6 alternativ zur Berufserfahrung ein erfolgreicher Abschluss einer anerkannten und berufsbegleitenden Zusatzqualifikation über mindestens 120 Stunden nachgewiesen werden. Die 120 Stunden sind dabei in 40 Zeitstunden Theorie und 80 Zeitstunden Praktikum, davon 40 Zeitstunden in einer (pädiatrischen) außerklinischen Beatmungspflegeinstitution und 40 Zeitstunden in einem Beatmungs- oder Weaningzentrum oder in einer Klinik, aufgeteilt.

Hinsichtlich der verantwortlichen Pflegefachkraft wird in § 4 Abs. 7 der Rahmenempfehlungen geregelt, dass bei Vorliegen von einschlägiger Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege oder auf Intensivstationen der Intermediate Care-Stationen oder in der außerklinischen Beatmung oder einer Weaningeinheit über mindestens zwei Jahre hauptberuflich (mind. 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre, eine anerkannte Zusatzqualifikation über mindestens 200 Zeitstunden nachgewiesen werden muss. Diese setzt sich zusammen aus 140 Zeitstunden Theorie, mind. 60 Zeitstunden Praktikum, davon mind. zwei Drittel der Zeitstunden in einem Weaningzentrum, in einer Einrichtung der intensivmedizinischen Rehabilitation oder einem Zentrum für außerklinische Beatmung oder auf einer internistischen oder interdisziplinären (Kinder-)Intensivstation.

Viele Ergänzungsverträge wie der Ergänzungsvertrag des Vdek haben die Rahmenempfehlungen umgesetzt. Die meisten Ergänzungsverträge verpflichten die Pflegedienste daher zum Nachweis der Zusatzqualifikation über mindestens 120 Stunden für den Basiskurs und 200 Zeitstunden für den Expertenkurs.

Abweichungen durch coronabedingte Änderungen

Anlässlich der Corona-Pandemie fiel aber bei vielen Anbietern für Kurse mit Beginn ab 1.März 2019 das klinische Praktikum weg. Denn aufgrund der angespannten Situation in den Krankenhäusern während der Corona-Pandemie war nicht daran zu denken, dass Externe klinische Praktika absolvieren.

Das führte dazu, dass entgegen der in den Rahmenempfehlungen und in vielen Ergänzungsverträgen vorgeschriebenen 120 Zeitstunden für den Basiskurs eine Reduzierung auf 80 Zeitstunden und der 200 Zeitstunden für den Expertenkurs auf 120 Zeitstunden vorgenommen wurde. Diese Regelungen sollten natürlich nur temporär für die Dauer der Corona-Pandemie gelten. Da während der Corona-Pandemie nur vereinzelt Qualitäts-Regelprüfungen des Medizinischen Dienstes vorgenommen wurden und der GKV-Spitzenverband aufgrund der andauernden Corona-Pandemie Ausnahmereglungen ermöglichte, wurde diese Diskrepanz zwischen vertraglichen Regelungen in den Ergänzungsverträgen und den tatsächlich angebotenen Kursen nur vereinzelt gerügt.

Viele Pflegedienste gingen dabei davon aus, dass die Anbieter wie zun Beilspiel die DIGAB dies entsprechend mit den Krankenkassen abgestimmt hätten und sie sich daher vertragskonform verhalten würden.


Franziska Dunker auf dem KAI 2022

Rechtsanwältin Franziska Dunker ist am 28. September Referentin auf dem Kongress für außerklinische Intensivpflege und Beatmung und spricht über den aktuellen Stand der tarifähnlichen Bezahlung in der Außerklinik.

Vereinbarungen mit den Krankenkassen bzgl. Abweichungen bei Zeitstunden im Rahmen der Basis und Expertenkurse

Die DIGAB weist jedoch in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass jeder Pflegedienst mit den Kostenträgern bezüglich dieser Abweichungen Sondervereinbarungen treffen muss.

Da viele Pflegedienste gerade aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) in Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen und vereinzelt auch erst jetzt Ergänzungsverträge, die auf den Rahmenempfehlungen beruhen, abschließen, ist anzuraten diese Abweichung von den vertraglichen Regelungen im Rahmen von Protokollnotizen zu den Ergänzungsverträgen zu regeln.

Pflegedienste, die schon Ergänzungsverträge abgeschlossen haben, ohne Sonderregelungen zu vereinbaren, sollten ebenfalls zeitnah an die Kostenträger herantreten und entsprechende Protokollnotizen zu den Ergänzungsverträgen vereinbaren. Denn ohne eine Anerkennung oder Sondervereinbarung seitens der Kostenträger können ggf. die absolvierten Basiskurse mit lediglich 80 Zeitstunden und die Expertenkurse mit 120 Zeitstunden als nicht vertragskonform angesehen werden.

Einzelne Krankenkassen haben dieses Thema bereits aufgegriffen und vertragsrechtliche Konsequenzen angedroht.

Hier besteht daher dringender Handlungsbedarf seitens der Pflegedienste.

Aufmacherbild: Adobe Stock/magele-picture