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Tariflohn in der außerklinischen Intensivpflege: Was jetzt zu tun ist

Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag im Juni 2021 das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz beschlossen. Mit diesem möchte der Gesetzgeber in der Pflege eine flächendeckende Vergütung auf Tarifniveau sicherstellen

Tarifgehalt Tarifgehalt

Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag im Juni 2021 das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz beschlossen. Mit diesem möchte der Gesetzgeber in der Pflege eine flächendeckende Vergütung auf Tarifniveau sicherstellen.

So sieht der neue § 72 SGB XI vor, dass mit Pflegeeinrichtungen, welche an einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung gebunden sind, Versorgungsverträge ab dem 01. September 2022 nur noch dann abgeschlossen werden dürfen, wenn diese ihren Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in dem jeweiligen Tarifvertrag bzw. der jeweiligen kirchliche Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist.

Für Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, ist gesetzlich normiert, dass mit diesen Versorgungsverträge ab dem 01. September 2022 nur abgeschlossen werden dürfen, wenn diese ihren Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifwerks nicht unterscheidet, dessen Geltungsbereich eröffnet ist oder dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung der Region erfasst.

Versorgungsverträge sind bis 31. August 2022 mit Wirkung ab 01. September 2022 an diese Vorgaben anzupassen. Bei nicht nur vorübergehender Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben droht die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Pflegekassen.

Obgleich Hauptadressat der Neuregelung vorrangig Pflegeeinrichtungen sind, die Leistungen nach dem SGB XI erbringen, so stellt die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/30560) klar, dass Leistungen der Pflege und Betreuung im Sinne der Regelung auch solche der ambulanten Pflege nach dem SGB V sind.

Somit sind auch außerklinische Intensivpflegedienste von der gesetzlichen Neuerung betroffen. Für diese ergibt sich, je nach Fallkonstellation, folgender konkreter Handlungsbedarf, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Intensivpflegedienste mit Tarifbindung

Intensivpflegedienste, welche bereits an ein Tarifwerk gebunden sind, sind angehalten, ihre derzeitige Personalvergütung zu überprüfen. Neben einer dahingehenden Prüfung, ob die einzelnen Mitarbeiter zutreffend eingruppiert und eingestuft sind, ist zu untersuchen, ob auch alle tariflichen Zulagen, Zuschläge und Sonderleistungen bezahlt werden. Sollte nach entsprechender Prüfung Anpassungsbedarf bestehen, so sind Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen zu führen, welche spätestens im August 2022 abzuschließen sind.

Intensivpflegedienste ohne Tarifbindung

Intensivpflegedienste, die sich hinsichtlich der Vergütung lediglich an die Tabellenentgelte eines Tarifwerks angelehnt haben, stehen nun vor der Aufgabe, die Vergütungssystematik des Tarifwerks, vollständig zu übernehmen, also auch sämtliche tariflichen Zulagen, Zuschläge und Sonderleistungen zu bezahlen. Zudem ist auch hier eine Überprüfung der Eingruppierung und Einstufung der Mitarbeiter angezeigt.

Intensivpflegedienste, die mit ihren Mitarbeitern eine Vergütung frei vereinbart haben, stehen vor der Aufgabe, zu prüfen, welche Tarifwerke vom Geltungsbereich her für sie eröffnet sind. Hieran schließt sich der Vergleich der Vergütungssystematiken der infrage kommenden Tarifwerke an. Nach erfolgter Auswahl eines Tarifwerkes ist dessen Vergütungsstruktur vollständig zu übernehmen.

Bislang nicht an ein Tarifwerk gebundene Intensivpflegedienste haben den Landesverbänden der Pflegekassen bis 28.02.2022 mitzuteilen, welches Tarifwerk für sie maßgebend ist. Hieran schließen sich entsprechende Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen an, welche bis spätestens August 2022 abzuschließen sind.

Fazit

Die Hausaufgaben, welche der Gesetzgeber Intensivpflegediensten – gleich, ob tarifgebunden oder nicht – aufgegeben hat, sind zweifellos vielfältig. Vor dem Hintergrund des straffen Zeitplans sollte keine Zeit verloren werden.


Autor: Stephan Binsch, Rechtsanwalt, VOELKER & Partner, voelker-gruppe.de

Bild: Adobe Stock/fovito