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Telematikinfrastruktur – das gilt für Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste, die SGB V-Leistungen erbringen, müssen bis zum 01. Januar 2024 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Denn ab dem 01. Juli 2024 ist die elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP) sowie außerklinischer Intensivpflege verpflichtend vorgesehen. Dies wurde bereits mit dem „Digitale Versorgung- und Pflege-Modernisierungsgesetz“ (DVPMG) beschlossen.

Bild: Adobe Stock/MQ-Illustrations

Der neue Referentenentwurf zum Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) schiebt nun die verpflichtende Anbindung für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach SGB XI vom 01. Juli 2024 auf den 01. Juli 2025. Der aktuelle Entwurf des PUEG sollte ursprünglich am 29. März im Kabinett beschlossen werden. Offenbar gibt es aber noch Beratungsbedarf, sodass der Termin auf die nächste Kabinettssitzung am 5. April verschoben wurde.