Management FB
Urteil: Fälschung eines Impfasses rechtfertigt fristlose Kündigung
Welche arbeitsrechtlichen Folgen die Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber haben kann – mit dieser Frage hatte sich jüngst das Arbeitsgericht Köln zu beschäftigen.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen die Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber haben kann – mit dieser Frage hatte sich jüngst das Arbeitsgericht Köln zu beschäftigen.
von Stephan Binsch
Der Fall
Die betreffende Arbeitnehmerin arbeitete für ein Unternehmen, welches Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet. In ihrer Tätigkeit betreute die Arbeitnehmerin auch Kunden, zu denen unter anderem Pflegeeinrichtungen gehören. Das Unternehmen informierte die Belegschaft Anfang Oktober 2021 darüber, dass ab November 2021 nur noch geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die Arbeitnehmerin erklärte daraufhin, dass sie geimpft sei, und legte Anfang Dezember 2021 einen Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Zwischenzeitlich nahm sie weiterhin Kundentermine in Präsenz wahr.
Bei einer Überprüfung der Impfausweise der Belegschaft durch das Unternehmen stellte sich heraus, dass die im Impfausweis der Arbeitnehmerin angegebenen Impfstoff-Chargen erst nach dem angegebenen Datum tatsächlich verimpft worden waren und der Impfpass somit offensichtlich von der Arbeitnehmerin gefälscht worden war. Das Unternehmen sprach daraufhin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Köln hatte über die gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin zu befinden und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Arbeitnehmerin in schwerwiegender Weise ihre gegenüber ihrem Arbeitgeber bestehenden vertraglichen Nebenpflichten verletzt habe. Durch die Wahrnehmung von Außenterminen ohne 2-G-Schutz habe die Arbeitnehmerin pflichtwidrig einerseits die dortigen Beschäftigten, mit denen sie in Kontakt getreten sei, einem vermeidbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt und andererseits die Geschäftsinteressen ihres Arbeitgebers dadurch verletzt, dass sie diesen dem Risiko eines massiven Vertrauensverlusts bei den Kunden ausgesetzt habe. Zudem habe die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber durch die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises in einem die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffenden, wesentlichen Punkt zu täuschen versucht.
Aufgrund dieser schweren Pflichtverletzungen sei dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten an dem Arbeitsverhältnis – auch nur bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist – unzumutbar gewesen. Dadurch, dass die Arbeitnehmerin ihre unwahre Behauptung eines vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht habe, habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt. Das Arbeitsgericht Köln sah zudem weder in dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bereits fünf Jahre bestanden hatte, noch in den bis dato unstreitig guten Leistungen der Arbeitnehmerin einen Anlass für eine besondere Schutzwürdigkeit der Arbeitnehmerin und wies die Kündigungsschutzklage ab.
Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat vor dem Hintergrund der zum 15. März 2022 im Gesundheitswesen eingeführten einrichtungsbezogenen Impfpflicht wegweisenden Charakter.
So sind seither Personen, die in Krankenhäusern, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in ambulanten Pflegediensten tätig sind, gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz verpflichtet, der Leitung der jeweiligen Einrichtung entweder einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus oder einen Nachweis, aus welchem sich das Vorliegen einer nicht länger als drei Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus ergibt, vorzulegen. Diese 2G-Pflicht gilt einrichtungsbezogen, also unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Person in der Einrichtung. Der Gesetzgeber verpflichtet die Einrichtungen zur genauen Kontrolle der Nachweispflicht. So hat die Einrichtungsleitung in Fällen, in denen etwa Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem Angaben zu den jeweiligen Personen zu übermitteln.
Ob die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises lediglich eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, war seitdem eine in der arbeitsrechtlichen Praxis eine vieldiskutierte Frage, welche nun dank des Arbeitsgerichts Köln fürs Erste beantwortet zu sein scheint.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren