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Urteil zur 24-Stunden-Assistenz: Kostenträger muss nicht in jedem Fall Vergütung übernehmen
Ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes besagt, dass der Kostenträger nicht in jedem Fall eine 24-Stunden-Assistenz übernehmen muss.

In der Praxis stellen sich immer wieder die Fragen, nach welchen Modellen bestimmte Kostenpositionen von Menschen mit hohem Pflegebedarf zu berechnen sind und ob diese Berechnungsmodelle eine angemessene Vergütung sicherstellen. In diesem Fall geht es um die Angemessenheit der Vergütung für eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell.
Die 33-jährige Antragstellerin leidet an Muskelatrophie Typ 2 mit Tetraparese und hat folglich einen GdB von Hundert. Um ihre Mobilität zu gewährleisten, ist sie auf einen elektronischen Rollstuhl angewiesen, sie bedarf der ständigen Pflege, Betreuungs- und Assistenzleistung im Wege einer 24-Stunden-Assistenz. Zum Zeitpunkt der Klage beschäftigte sie drei Assistenten mit befristetem Arbeitsvertrag von einem Jahr. Der Bruttostundenlohn betrug 17 Euro. Das zuständige Sozialamt zahlte nur den Vorschuss von 13.300 Euro. Dies reichte aber nicht, um die ausstehenden Lohnzahlungen abzudecken. Die Klägerin musste befürchten, dass die Assistenten ihr kündigen würden. In ihrer Klageschrift verwies sie darauf, dass ein Stunden-Bruttolohn von 17 Euro oder darunter, wie es das Sozialamt erstatten würde, nicht ausreicht, um Assistenzen auf dem freien Markt anzuwerben.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Sozialamt nur das schulde, was eine angemessene Vergütung ist und nicht zwingend das ersetzen müsse, was der Bedürftige „darüber“ zahlen will, auch wenn dies Marktstandards entsprechen würde. Darüber hinaus wurde aber das Berechnungsmodell der Klägerin schon deshalb zurück gewiesen, weil die dort vorgesehenen Arbeitsstunden pro Assistenzkraft gegen das Bundesarbeitsschutzgesetz verstoßen, was unzulässig ist, und deshalb die Berechnung der Klägerin für ihren Bedarf bereits nicht tragfähig ist.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss, L 8 SO 39 / 21
Artur Korn, Rechtsanwalt&Partner HKS-Heyder-Klie-Schindler, Freiburg
Quelle: www.juris.de
Bild: Adobe Stock/kelifamily
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